§ 1 Geltungsbereich
a) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
b) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
c) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
a) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
b) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
c) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung ohne Abzug zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 10,62 % über dem Basiszinssatz lt. BGB § 288 (2), Verzugszinssatz für Handelsgeschäfte, berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
d) Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
e) Erhöhen unsere Stahllieferanten und andere den jeweiligen Vertragsschlussbetreffenden Lieferanten Ihre Preise, bevor wir geliefert haben, sind wir berechtigt, den mit dem Käufer vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen trotz bereits abgegebener Auftragsbetätigung zu korrigieren, es sei denn, dass eine Festpreisklausel von uns akzeptiert wurde. Der Käufer/Besteller verzichtet in diesem Zusammenhang von vornherein auf ein Rücktrittsrecht vom Vertrag und bleibt zur Abnahme zu den erhöhten Preisen verpflichtet. Dies schließt eine Veränderung der Lohnkosten mit ein. Wir verpflichten uns zum Nachweis der Preissteigerung.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Liefer-/Leistungszeit
a) Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und setzen voraus, dass der Besteller seinen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
c) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
d) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Abnahmeverpflichtung/Gefahrübergang
a) Der Besteller ist verpflichtet, das Werk abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit der vorbehaltlosen Übergabe an den Besteller, bzw. wenn der Besteller nach Übergabe nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Der Besteller verpflichtet sich, die Ware unverzüglich nach dem Empfang eingehend zu untersuchen und uns nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller nicht widerlegen kann, dass der Mangel durch diese Änderung herbeigeführt wurde.
b) Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.
c) Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
d) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
b) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den in den folgenden Absätzen genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
d) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmen der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten, bzw. verbundenen, vermischten und vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.
e) Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben zu § 8 lit.d vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
f) Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller, bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab.
g) Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
h) Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
i) Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolgreich verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen.
j) Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen gemäß § 8 lit.d an den Unternehmer gegenüber seinem Kunden offenzulegen.
§ 9 Sicherheitsleistung
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte (Rest-)Schuld fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 10 Gewährleistung
a) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
c) Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
d) Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und/oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
e) Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
f) Werden Betriebs- und/oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
g) Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.
h) Bei Abschluss eines Werkvertrages bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerung-, oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.
i) Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (so § 13 BGB) ist. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmens zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
§ 11 Haftungsbeschränkungen/pauschalierter Schadensersatz
a) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
b) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
c) Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
d) Verletzt der Besteller seine Mitwirkungspflichten (§ 7) ist eine Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war.
e) In jedem Fall haften wir stets nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, auch für Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ansprüche auf entgangenen Gewinn etc. sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
f) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit uns vorsätzlich oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, sowie bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
g) Die vorgehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung.
h) Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, 6% des Nettorechnungsbetrages zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer als pauschalierten Schadensersatz vom Besteller zu verlangen, sofern wir keinen höheren Schaden im Einzelfall nachweisen; es sei denn der Kunde weist nach, dass der Schaden nicht entstanden ist und der tatsächliche Schaden niedriger als die Pauschale ist.
i) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung, für Lieferverzögerungen oder sonstige Leistungshindernisse sowie Schäden, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von uns verschuldete Ereignisse, insbesondere aber auch durch die COVID-19-Pandemie und deren direkte oder indirekte Folgen verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
§ 12 Sonstiges
a) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
c) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.